FAQ


Was sind Jagdgenossenschaften und Eigenjagden?

Jagdgenossenschaften sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die kraft Gesetzes entstehen. Es bedarf daher keinerlei Gründung im Wege einer Beschlussfassung oder eines anderen Rechtsaktes. Sie unterstehen der Aufsicht der abhängig vom Landkreis zuständigen, unteren Jagdbehörde. Die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sogenannte Jagdgenossen, sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 500 Hektar. Hiervon abweichend kann die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates gemeinschaftliche Jagdbezirke mit einer Größe von wenigstens 250 Hektar zusammenhängender Fläche zulassen. Die bejagbaren Flächen sind im sog. Jagdkataster verzeichnet.

Als Eigenjagd oder Eigenjagdbezirk werden alle zusammenhängenden land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke bezeichnet, die einer Person oder Personengemeinschaft gehören. Die Mindestgröße einer Eigenjagd beträgt nach § 7 Absatz 1 des brandenburgischen Jagdgesetzes – grundsätzlich – 150 ha.  Sie kann auf Antrag des Eigentümers von der unteren Jagdbehörde bis auf 75 Hektar verringert werden, wenn dem nicht wesentliche Belange der Hege und Jagd entgegenstehen. Wenn der Grundeigentümer die öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Jagd, den Jagdschein, besitzt, kann er in seinem Eigenjagdbezirk zudem auch selbst die Jagd ausübe. Ansonsten kann er das Jagdausübungsrecht des Eigenjagdbezirkes an andere Jäger übertragen, z. B.  durch Verpachtung.

Was ist das „Reviersystem“?

Das Reviersystem beinhaltet den Grundsatz, das Jagdrecht nur in Jagdbezirken, den sogenannten Revieren auszuüben. Es ist in Deutschland, in Österreich und in Teilen der Schweiz verbreitet, wie auch in den meisten osteuropäischen Staaten, wobei in letzteren das Jagdrecht nicht an Grund und Boden gebunden ist.

Das Reviersystem und die im Jagdgesetz verankerte Pflicht zur Hege verknüpft in unsrem Land die Jagd mit der Verantwortung für die Lebensräume der freilebenden Tiere. Da Reviersystem begründet eine örtliche Zuständigkeit und persönliche Verantwortung der Jäger. Es fördert, wie zahllose Beispiele belegen, Initiativen für Fauna und Flora. Es ermöglicht ganzjährige flächendeckende Beobachtungen des Wildes durch die Jäger. Diese liefern beispielsweise Informationen zur Bestandssituation nicht nur der jagbaren Tierarten.

Aus dem Reviersystem und der Hegepflicht ergeben sich viele Maßnahmen der Revierinhaber zur Lebensraumverbesserung. Beispiele finden sich in der Anlage von Hecken, Streuobstwiesen und Feuchtbiotopen. Diese bieten neben jagdbarem Wild auch einer Vielzahl nicht bejagbarer bzw. ganzjährig geschonter Tierarten Lebensraum und Rückzugsgebiet. Diese Beruhigung von Lebensräumen ist in unserer intensiv durch Wirtschaft, Verkehr, Sport, und Tourismus genutzten Landschaft ein zwingendes gesellschaftliches Erfordernis und eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt der Artenvielfalt.

  • BAGJE, Jagdrecht und Grundeigentum, S. 12 ff.

Daher gewährleistet das Reviersystem ein Überleben der heimischen Wildarten in der modernen Kulturlandschaft mit ihren Zahlreichen negativen Zivilisationseinflüssen, da es gleichermaßen ökonomische, ökologische und gesellschaftliche Funktionen berücksichtigt.

Der Hegebegriff

Das Bundesjagdgesetz legt fest, dass alle Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen sind. Dabei ist hervorzuheben, dass zum „Wild“ freilich auch jagdbare Tiere gehören, die ganzjährig geschont sind. Das heute geltende Jagdrecht wurde vor dem erst seit 1935 existierenden Naturschutzrecht geschaffen. Schon damals gab es Arten wie z.B. Elch, Wisent oder Luchs, die im Bestand bedroht bzw. ausgestorben waren. So sind zurzeit rund zwei Drittel aller Wildarten ganzjährig von der Jagd verschont. Dieser Sachverhalt zeigt, dass das Jagdrecht erhebliche Naturschutzwirkungen entfaltet. Die rechtliche Würdigung dieser Nachhaltigkeitswirkung wird im später folgenden Text dargestellt. Weiter wird bestimmt, dass mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden ist. Damit ist klargestellt, dass der Grundeigentümer als Jagdrechtsinhaber die Hegepflicht zu erfüllen hat. Das gleiche gilt für den Inhaber des Jagdausübungsrechts, jedoch nur insoweit, als er die Hegepflicht erfüllen kann, wenn er nicht gleichzeitig Jagdrechtsinhaber ist.

Somit sind zwei Fallgestaltungen zu berücksichtigen:

  • Ist der Jagdausübungsberechtigte gleichzeitig Jagdrechtsinhaber, obliegt ihm uneingeschränkt die Hegepflicht.
  • Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht gleichzeitig Jagdrechtsinhaber, wie dies als Jagdpächter der Fall ist, dann sind selbstverständlich der Hegeverpflichtung Grenzen gesetzt.

Gemäß den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlage zum Ziel. Die Hege muss jedoch in der Art durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Dazu hat die letztinstanzliche Rechtsprechung gut anwendbare Grundsätze entwickelt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.1988, Aktenzeichen: III ZR 116/87).

Im Einzelnen ergibt sich hieraus, dass die artgemäße Bejagung folgende Ziele hat:

  • Wahrung einer den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten Höhe des Wildbestandes
  • Wahrung eines weitgehend ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses
  • Wahrung einer einigermaßen natürlichen Alterspyramide
  • Schaffung und Erhaltung von für das Wild notwendigen Lebensräumen
  • Schutz des Wildes vor Krankheiten und bei Seuchengefahr

Dabei sind Wildschäden möglichst zu vermeiden, damit eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.

Achtung: Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Wild so zu reduzieren ist, dass keinerlei Wildschäden mehr auftreten. Wild ist auch Bestandteil der Natur. Wild ist sowohl ökologisch als auch ökonomisch für die Land- und Forstwirtschaft und für die Natur von großer Bedeutung. Wildschäden sind daher bei einem angepassten artengerechten Wildbestand nicht völlig zu vermeiden.

Hege im Sinne des Bundesjagdgesetzes wie auch des brandenburgischen Jagdgesetzes muss im besonderen Maße den Anforderungen des Tierschutzes Rechnung tragen. Die LagJE Brandenburg bekennt sich ausdrücklich zur Hege und zur Hegeverpflichtung aus den genannten Gesetzen.

Der Begriff der „Waidgerechtigkeit“

Nach den Vorgaben des Bundesjagdgesetzes sind bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Der Begriff der Waidgerechtigkeit ist zwar nicht ohne weiteres aus sich heraus verständlich und vielfach kritisiert worden. Heute wird er jedoch überwiegend als die Summe der rechtlich bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen und ungeschriebenen Regeln definiert, die bei der Ausübung der Jagd als waidmännische Pflichten zu beachten sind. Im Gegensatz zu jagdlichem Brauchtum oder jagdlichen Traditionen ist mit Waidgerechtigkeit eine fachgerecht ausgeübte, also handwerklich ordnungsgemäße Jagd gemeint. Ihre Bedeutung ist vergleichbar mit dem beispielsweise in der Landwirtschaft verwandten Begriff der „guten fachlichen Praxis“. Untrennbar verbunden ist sie mit der ebenfalls im Bundesjagdgesetz verankerten Hegeverpflichtung, sodass der Begriff der Waidgerechtigkeit heute zutreffenderweise auch den Aspekt des Tier- und Artenschutzes, des Umweltschutzes unter Beachtung von Interessen anderer Mitmenschen beinhalten. Es handelt sich also bei der Waidgerechtigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dem Wandel der Zeit unterliegt und sich veränderten Wertvorstellungen anpasst. Eine in der dargestellten Weise verstandene Waidgerechtigkeit garantiert die Nachhaltigkeit der Jagdnutzung, die in ausdrücklicher Übereinstimmung mit der Jägerschaft von den durch die LagJE Brandenburg vertretenen Eigenjagdinhabern und Jagdgenossenschaften befürwortet wird. Nur durch eine nachhaltige Jagdnutzung wird für den Grundeigentümer dauerhaft das ihm verfassungsgemäß zustehende Jagdrecht und damit der Jagdwert erhalten.

  • BAGJE, Jagdrecht und Grundeigentum, S. 28 f.

Die LagJE Brandenburg bekennt sich zur Wahrung und Sicherung des jetzigen bewährten Jagdrechtssystems. Eine Alternative zum Begriff der Waidgerechtigkeit gibt es nicht. Es erscheint auch keinesfalls sinnvoll, einzelne der oben dargestellten Aspekte stattdessen im Gesetz herauszustellen, da hierdurch die Flexibilität eines unbestimmten Rechtsbegriffs verloren geht. Eine richtig verstandene Waidgerechtigkeit berücksichtigt immer die gegenwärtig anerkannten Wertevorstellungen, so dass dieser Begriff auch im Interesse der Eigenjagdinhaber und Jagdgenossenschaften unverändert im Jagdrecht verankert bleiben musss.

Muss ich die Jagd auf meinen Eigentumsflächen dulden?

rundsätzlich ist die Jagd auf den Eigentumsflächen zu dulden. Dass diese Regelung mitunter recht unbefriedigend für die Jagdausübungsberechtigten sein kann, liegt auf der Hand. Einerseits ist höchstrichterlich gesichert, dass die Bejagung die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums nur geringfügig und in einem klar umrissenen Bereich beeinträchtigt (siehe hierzu maßgebend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 – A.z.: 3 C 31/04).

Die gesetzliche Duldungspflicht der Bejagung begründet sich auch noch in anderen Punkten. Das Jagdausübungsrecht ist stark sozial geprägt, weil es wegen der Wanderbewegungen des Wilds auch vom Verhalten der Grundstücksnachbarn abhängt. Ferner stehen der Einschränkung der Grundstücksnutzung Erlösansprüche aus der Jagdnutzung und ein Mitspracherecht innerhalb der Jagdgenossenschaft gegenüber, §§ 9 Absatz 3, 10 Absatz 3 Satz 2 Bundesjagdgesetz. Schließlich könnten ohne einen ausreichend großen, lückenlosen Jagdbezirk eventuell eine Gefährdung des Tierschutzes (gesunder Wildbestand bzw. Verhinderung von Tierseuchen) und der Eigentumsrechte Dritter (durch Wildschäden) zu besorgen sein.

Etwas anderes gilt grundsätzlich nur bei der Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen (§ 6a Bundesjagdgesetz).

Welche Bedeutung entfalten Jagdgenossenschaften und Eigenjagden für den ländlichen Raum?

Die Rolle, welche die Jagdgenossenschaften und Eigenjagden für den ländlichen Raum und dessen nachhaltige Pflege spielen, kann kaum hoch genug geschätzt werden. Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer leisten einen erheblichen Beitrag für die Artenvielfalt und den Erhalt unserer Kulturlandschaft, oft über das gesetzlich geforderte Maß hinaus.

Das hat spürbare Vorteile für die ländlichen Regionen:

  • Sie wachen über die korrekte Jagdausübung und kontrollieren die ordnungsgemäße Erfüllung der Hege- und Pflegepflichten der in ihnen organisierten Grundeigentümer.
  • Sie sind die Schnittstelle und Vermittler zwischen kommunalen Interessen und denen ihrer Mitglieder.
  • Sie gestalten aktiv die Lebensräume für Mensch und Tier. So stellen die Jagdgenossen oft freiwillig den Jagdertrag für Gemeindeaufgaben, kommunale Einrichtungen oder ökologische Maßnahmen zur Verfügung.
  • Sie übernehmen die Pflege der Wald- und Feldwege und tragen so dazu bei, wichtige Strukturen in ländlichen Regionen aufrechtzuerhalten, zu verbessern und zu gestalten.
  • Sie erbringen freiwillig und auf eigene Kosten viele Leistungen für die Pflege der natürlichen Lebensräume, wie durch die Anlage von Hecken, Feuchtbiotopen oder die Ansaat von Stilllegungsflächen. Damit wird neben dem jagdbaren Wild auch das Überleben einer Vielzahl nicht jagdbarer bzw. ganzjährig geschonter Tierarten gesichert und unentbehrliche Rückzugräume geschaffen.

Ist die Jagd nachhaltig?

Die Jagd stellt ein Kulturgut mit langer Tradition und hohem Wert dar. Sie ist ein Nutzungsrecht der Grundbesitzer im ländlichen Raum und untrennbarer Bestandteil der Land- und Forstwirtschaft. Das Jagdrecht in Deutschland ist vorbildlich. Es bietet alle Möglichkeiten für eine zeitgemäße und moderne Jagd. Ein wesentlicher Pfeiler des Jagdrechtes ist der Grundsatz der Nachhaltigkeit.

Der Begriff der „Nachhaltigkeit“ ist durch die Beschlüsse der Umweltkonferenz von Rio de Janeiro 1992 über die drei Säulen Ökonomie, Ökologie und Soziales definiert. Als Bestandteil der Land- und Forstwirtschaft gilt die Jagd als nachhaltige Form der Landnutzung und erfüllt moderne Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes.

Die Nachhaltigkeit wird im deutschen Jagdrechtssystem insbesondere gewährleistet durch:

  • die Bindung des Jagdrechts an das Eigentum an Grund und Boden,
  • das Reviersystem
  • das Jagdgenossenschaftswesen,
  • die Hegepflicht mit der Erhaltung eines den jeweiligen Lebensräumen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes und dem Auftrag zur Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen
  • die Abschussplanung für alle großen Schalenwildarten, insbesondere Zielsetzungen für die Höhe des Rehwildabschusses und Mindestabschusspläne für das Schwarzwild

Ein weiteres Kernelement des nachhaltigen Jagdrechts ist die Liste der jagdbaren Tierarten. Von denen darf die Mehrzahl aus Gründen ihres Schutzstatus gar nicht erlegt werden. Die dort verzeichneten Arten unterliegen der besonderen Fürsorgepflicht des Jägers. Damit unterscheidet sich der Schutzstatus von Tieren die als Wild klassifiziert sind, grundlegend gegenüber dem Schutz wildlebender Tiere, die ausschließlich nach dem Naturschutzrecht geschützt sind, da das Naturschutzrecht keine persönlich verantwortliche Person kennt. Außerdem sind die jagdbaren Tierarten nicht nur ordnungs-, sondern vielmehr durch den Tatbestand der Wilderei strafrechtlich geschützt.

Welche rechte habe ich als Jagdgenosse?

Als Jagdgenosse wissen Sie: „Eigentum verpflichtet.“ Sprechen wir einmal von Ihren Rechten! Als Mitglied einer Jagdgenossenschaft können Sie zahlreiche Rechte beanspruchen:

  • Sie bestimmen mit über die Art der Jagdnutzung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
  • Sie können, wenn es örtliche Gründe, insbesondere die Wildschadenssituation, erfordern, eine Eigenbewirtschaftung Ihrer Jagdgenossenschaft mit beschließen
  • Sie entscheiden mit über die Auswahl des Pächters und die Gestaltung des Pachtvertrages!
  • Sie bestimmen mit über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung!
  • Sie stimmen ab bei der Benennung der zu entsendenden Jagdgenossen in die in den Bundesländern eingerichteten Jagdbeiräte!
  • In den bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als sachverständiges Gremium gebildeten Jagdbeiräten werden insbesondere Abschusspläne unter Berücksichtigung aller Nutzungsinteressen an der Fläche beschlossen.
  • Sie arbeiten mit an der Abschussplanung durch Vorgaben an den Jagdvorstand!
  • Sie stellen Anträge in der Jagdgenossenschaftsversammlung, bringen Beschlussvorlagen ein und beschließen darüber mit!
  • Sie nutzen die Veranstaltungen und Anschaffungen der Jagdgenossenschaft!
  • Sie haben Anspruch auf Ersatz des an einem selbst bewirtschafteten Grundstück entstandenen Wildschadens!

Es lohnt sich, seine Rechte in der Jagdgenossenschaft verantwortungsvoll und aktiv wahrzunehmen. Dadurch können Sie gesellschaftliche Entwicklungen positiv beeinflussen und mitgestalten! Tragen Sie dazu bei, die weitreichende Bedeutung des Eigentumsrechts für das Allgemeinwohl herauszustellen und selbstbewusst zu vertreten!

Ich bin Jagdgenosse und würde gerne meinen Reinertrag geltend machen. Was muss ich tun?

Die Jagdgenossenschaften werden durch ihren Vorstand gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten, § 9 Absatz 2 Bundesjagdgesetz. Richtiger Ansprechpartner ist für Sie daher der Jagdvorstand bzw. der Geschäftsführer der Jagdgenossenschaft, wenn und soweit diese einen Geschäftsführer hat. Jaggenossinnen und Jagdgenossen sehen sich an dieser Stelle häufig dem Problem ausgesetzt, dass sie nur schwerlich die richtigen Ansprechpartner ausfindig machen können. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Möglichkeit 1: Fragen Sie Ihre „Nachbarschaft“. Die Wahrscheinlichkeit ist recht hoch, dass andere Jagdgenossen regelmäßig an den Genossenschaftsversammlungen teilnehmen und Ihnen auch bei der Kontaktaufnahme weiterhelfen können.
  • Möglichkeit 2: Achten Sie auf Bekanntmachungen in Zeitungen und Amtsblatt. Die Einladungen zu den Jagdgenossenschaftsversammlungen müssen – abhängig von den Bestimmungen in der Satzung – im Amtsblatt und/oder in Zeitungen bzw. durch öffentlichen Aushang bekanntgegeben werden.

Möglichkeit 3: Kontaktieren Sie die untere Jagdbehörde desjenigen Landkreises, in welchem sich Ihr Grundeigentum befindet. Die unteren Jagdbehörden sind als Aufsichtsbehörden der Jagdgenossenschaften im Besitz sämtlicher Adressen der jeweils zuständigen Ansprechpartner aller Jagdgenossenschaften. Mit einem beglaubigten Grundbuchauszug können Sie dann den Nachweis gegenüber der Jagdgenossenschaft erbringen, dass Sie Jagdgenosse sind.

Können Reinerträge verjähren?

Grundsätzlich steht es Ihnen frei, Entgeltansprüche rückwirkend geltend zu machen. Bei Reinertragsansprüchen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, kann sich die Jagdgenossenschaft jedoch auf die Einrede der Verjährung berufen. Diese beträgt drei Jahre beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss v. 24.8.2011, A.z.: OVG 11 N 47/09).

Müssen Reinerträge auch dann ausgezahlt werden, wenn es sich um Kleinstbeträge handelt?

uch wenn Jagdgenossinnen und Jagdgenossen Eigentümer von Kleinstflächen sind, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Auskehr des anteiligen Reinertrages. Mitunter sehen einige Satzungen der Jagdgenossenschaften gewisse „Geringfügigkeitsgrenzen“ vor. Einige Jagdgenossenschaften zahlken beispielsweise erst ab einem Betrag von 5 Euro den anteiligen Reinertrag aus. Sollte ein Jagdgenosse gleichwohl einen geringen Betrag ausgezahlt haben wollen, kann dessen Anteil immer noch ausgezahlt werden. 

Über die letzten Jahre hat sich ein hoher Geldbetrag in Form von verjährten Reinerträgen angehäuft. Wie sollen wir mit diesem Sondervermögen umgehen?

Die Anhäufung nicht abgeforderten Reinerträgen ist ein Problem, welches sich jede Jagdgenossenschaft mehr oder weniger ausgesetzt sieht. Grundsätzlich müssen Reinerträge, auch wenn sie nicht jährlich von allen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen eingefordert werden, zunächst zurückgehalten werden. Verweisend auf die Ausführungen zur Verjährung von Reinerträgen sollten die entsprechenden Jahresentgelte mindestens drei Jahre separiert werden – insbesondere um noch nicht verjährte Reinertragsansprüche erfüllen zu können.

Für nicht abgerufene Reinertragsbeträge, die weiter als drei Jahre zurückliegen, wird grundsätzlich empfohlen, diese in Form eines Sondervermögens zusammenzufassen. Für diesen Betrag bietet sich an, eine Sonderausschüttung an sämtliche Jagdgenossinnen und Jagdgenossen vorzunehmen. Diese Sonderausschüttung sollte gleich dem Verhältnis der regelmäßigen Reinertragsausschüttung sein. Das bedeutet, auch diese Sonderausschüttung sollte an die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen unter Berücksichtigung der jeweils anteiligen Eigentumsflächen an der gesamtheitlich verpachteten, bejagbaren Fläche erfolgen. Die jeweilige Vorgehensweise – auch mit Blick auf zu fassende Genossenschaftsbeschlüsse – richtet sich nach dem Einzelfall. Die LagJE Brandenburg bietet Verbandsmitgliedern eine tiefergehende Beratung an und kann Jagdgenossenschaften – soweit erforderlich – auch fachlich begleiten.

Was ist ein Jagdkataster und welche Flächen sind bejagbar?

Das Jagdkataster ist das Verzeichnis aller Jagdreviere und deren Inhaber. Geführt wird es von den jeweiligen Unteren Jagdbehörden. Es besteht aus einer Übersichtsliste mit allen (Teil-)Flurstücken, die bejagbar sind, einer Liste der bejagbaren Flächen mit Angabe der Eigentümer sowie einer weiteren Liste, in der die einzelnen Jagdgenossen mit ihrer jeweiligen Summe der bejagbaren Flächen enthalten sind. In dieser Liste ist auch die Gesamtsumme der bejagbaren Fläche des jeweiligen Reviers angegeben. Darüber hinaus gibt das Jagdkataster Auskunft über die Pächter oder Eigenjagdbesitzer der jeweiligen Reviere. Es bildet die Grundlage für die Abstimmungen bei der Jagdgenossenschaftsversammlung, die Ausschüttung von Einnahmen an die Jagdgenossen, und die Verpachtung an Jäger.

Nach § 4 Bundesjagdgesetz umfasst der Jagdbezirk alle Bereiche, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Ausgangspunkt ist in rechtlicher Hinsicht also die Frage, ob auf einem bestimmten Areal die Jagd ausgeübt werden darf oder nicht. Nicht ausgeübt werden darf die Jagd in befriedeten Bezirken, die in § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Jagdgesetzes (BbgJagdG) abschließend geregelt sind. Neben den gesetzlichen Fällen kann eine Befriedung von Grundflächen durch die untere Jagdbehörde auf Antrag des Eigentümers aus ethischen Gründen (§ 6a Bundesjagdgesetz) sowie dann erfolgen, wenn und soweit die maßgebliche Fläche gegen das Ein- und Auswechseln von Wild (mit Ausnahme von Federwild, Wildkaninchen und Raubwild) dauernd abgeschlossen ist und deren Eingänge abgesperrt werden können, § 5 Absatz 2 BbgJagdG.

Solange dies nicht der Fall ist, sind entsprechende Bereiche als bejagbare Fläche zu qualifizieren und gehören damit grundsätzlich zum Jagdbezirk. 

Im Grundsatz kann man daher festhalten:

Bejagbare Flächen sind – mit Ausnahme der jagdbezirksfreien Flächen – alle Grundflächen, die nicht kraft Gesetzes oder durch behördliche Erklärung oder Verordnung zu befriedeten Bezirken erklärt wurden und auf denen die Jagd gesetzlich nicht verboten ist.

Im Einzelfall können sich dann Streitigkeiten ergeben, wenn bestimmte Flächen – zum Ärger der Jagdausübungsberechtigten – nicht bejagbar sind, obwohl sie bejagbare Fläche im Sinne des Jagdpachtvertrages darstellen (z.B. durch Weidezäune). Verbandsmitglieder der LagJE Brandenburg profitieren hier von dem Umstand der verbandlichen Nähe zwischen der LagJE Brandenburg und dem Landesbauernverband Brandenburg. Die LagJE Brandenburg bietet bei Bedarf lösungsorientierte Vermittlungsansätze zwischen der Jagdgenossenschaft, den einzelnen Jagdgenossen und den Jagdausübungsberechtigten an.

Soweit Jagdgenossinnen und Jagdgenossen beabsichtigen, ihre Grundflächen aus ethischen Gründen im Sinne von § 6a Bundesjagdgesetz befrieden zu lassen, stellt der Dachverband der LagJE Brandenburg, die Bundesarbeitsgemeinschaft für Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BagJE), einen entsprechenden Leitfaden zur Verfügung. Dieser ist im internen Mitgliederbereich abrufbar.

Was müssen Jagdgenossenschaften mit Blick auf den Datenschutz beachten?

Seit dem 25. Mai 2018 gelten die neuen Datenschutzvorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese Vorgaben gelten nicht etwa nur für Unternehmen, sondern für sämtliche Vereine, Verbände und Körperschaften. Werden personenbezogene Daten gespeichert, so verlangt die DSGVO, dass hierfür eine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Auch müssen die Betroffenen darüber informiert werden, in welcher Weise welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und welche Rechte den Betroffenen in diesem Zusammenhang zustehen.

Da Jagdgenossenschaften Zwangskörperschaften des öffentlichen Rechts sind und der Verpflichtung unterliegen, ein Jagdkataster zu führen, aus dem sich mindestens die Jagdgenossen, die ihnen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren Größe ergeben, besteht sowohl eine rechtliche Verpflichtung als auch das öffentliche Interesse für eine Verarbeitung personenbezogener Daten.

Den Betroffenen sind Widerspruchsrechte und die Möglichkeit zu gewährleisten, die Verwendung, Verarbeitung und Verbreitung eigener personenbezogener Daten nachverfolgen zu können. Die Jagdgenossenschaft ist daher verpflichtet, ihre Mitglieder über die gespeicherten Daten zu informieren, Auskünfte zu erteilen und Daten zu berichtigen beziehungsweise Löschungen vorzunehmen. Sie hat damit eine umfangreiche Dokumentationspflicht.

Die Sachverhalte, in welchen datenschutzrechtliche Belange zu beachten sind, gestalten sich als sehr weitreichend. Beispielhaft kann insbesondere das Betreiben einer eigenen Webseite genannt werden. Die Jagdgenossenschaft muss hier sicherzustellen, dass die Datenschutzrechte der Webseitenbesucher beachtet werden. Hierfür gelten besondere Anforderungen. Der Betreiber der Webseite muss seine Identität offenlegen. Der Verwendungszweck, die entsprechende Rechtsgrundlage und ein Ansprechpartner für Auskünfte und Beschwerden sowie die Aufsichtsbehörde sind zu benennen. Bei Zuwiderhandlungen drohen jeweils empfindliche Bußgelder.

In der Regel führt ein Mitglied der Jagdgenossenschaft auch das Jagdkataster. Da das Jagdkataster datenschutzrechtlich geschützte Informationen enthält, muss die Jagdgenossenschaften sicherstellen, dass die Daten der Mitglieder auch dort geschützt sind und unbefugte Dritte keinen Zugriff darauf nehmen können. Es kann sich daher empfehlen, auch einzelne Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die mit personenbezogenen Daten umgehen, mit einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung zum Datenschutz zu verpflichten und besondere Vorgaben über die Datenverarbeitung zu vereinbaren.

Datenschutz in Jagdgenossenschaften gestaltet sich als sehr komplexe Thematik. Verbandsmitglieder verweisen wir auf unsere juristischen Fachbeiträge und Datenschutz-Muster im internen Bereich. 

Im Jagdbezirk unserer Jagdgenossenschaft wurde die Schweinepest (kurz: ASP) nachgewiesen. Was müssen wir als Jagdgenossenschaft beachten?

Ist die afrikanische Schweinepest in einem bestimmten Gebiet nachgewiesen, folgt im Zuge der Tierseuchenbekämpfung die Festlegung ASP-Restriktionsgebieten. Für die Bekämpfung der ASP in Brandenburg sind rechtlich Landkreise und kreisfreie Städte zuständig. Die Koordination der Bekämpfungsmaßnahmen erfolgt jedoch durch das Landeskrisenzentrum.

Für übergeordnete strategische Entscheidungen ist der Krisenstab verantwortlich. Die Krisenstrukturen und Kommunikationswege zwischen dem Bund und den Ländern sind seit Jahren etabliert, es gibt eine enge Abstimmung mit dem Bund und den anderen betroffenen Bundesländern.

Die Festlegung der Gebiete sowie die damit einhergehenden Beschränkungen und Verbote werden durch die Tierseuchenallgemeinverfügung festgelegt, die durch den jeweiligen Landkreis erlassen oder – wenn bereits eine Tierseuchenallgemeinverfügung existiert – erweitert wird. In der Regel gehen die ASP-Restriktionen zunächst mit entsprechenden Jagdverboten einher. Nach Aufstellung der ASP-Zäune wird für das jeweilige Gebiet ein spezielles Bejagungskonzept ausgearbeitet.

Zur konsequenten Entnahme des Schwarzwilds im Rahmen der ASP-Bekämpfung ist seit November 2020 ein mit Sachverständigen abgestimmter Leitfaden in Kraft gesetzt worden. Dabei können externe Jäger aus allen Bereichen die ortsansässigen Jäger unterstützen. Für die Entnahme und Ablieferung eines Wildschweins im Kerngebiet und in der Weißen Zone gibt es eine Aufwandsentschädigung von 100 Euro pro Wildschwein.

Jagdausübungsberechtigte haben bei geltenden Jagdverboten aufgrund einer Tierseuchenallgemeinverfügung grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz. Dieser kann im Spannungsverhältnis zu anderen Rechten der Jagdsausübungsberechtigten stehen – beispielsweise mit Blick auf ein potentielles, jagdpachtrechtliches Minderungsrecht.

Verbandsmitglieder der LagJE Brandenburg profitieren auch bei dieser Thematik von unseren juristischen Fachbeiträgen. Die gesamte Rechtslage wird im internen Mitgliederbereich nochmals tiefgehender beleuchtet, den Beiträgen können sie auch entsprechende Handlungsempfehlungen entnehmen. Über die aktuelle ASP-Situation in Brandenburg berichtet fortlaufend.

Die offizielle Amtszeit des Vorstandes ist abgelaufen. Was können wir jetzt tun?

pätestens seit Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden Beschränkungen ist der Ablauf der offiziellen Amtszeit eines gewählten Jagdgenossenschaftsvorstands ein wiederkehrendes Problem geworden. Was in diesem Fall gilt, regelt § 10 Absatz 7 des Brandenburgischen Jagdgesetzes. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom hauptamtlichen Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden vom Amtsdirektor wahrgenommen (sog. Notvorstand). Dies ist in der Regel auch mit Kosten verbunden, denn die entstehenden Verwaltungskosten im Zuge der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen.

Die Existenz eines Notvorstandes generell mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand zu Lasten der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bzw. Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren verbunden. Die ordnungsgemäße Neuwahl eines neuen Jagdvorstands liegt insoweit im Interesse aller Beteiligter. Die LagJE Brandenburg betreut Verbandsmitglieder regelmäßig bei der Neuwahl eines neuen Jagdvorstands – insbesondere auch bei gegenwärtiger Existenz eines Notvorstands. Zu diesem Zweck stehen wir auch in einem ständigen Austausch zwischen den unteren Jagdbehörden und den jeweiligen Ansprechpartner der Kommunen.

Kann ich als Jagdgenossin bzw. Jagdgenosse Einblick in die Unterlagen und Bücher der Jagdgenossenschaft verlangen?

Die Art und Weise des Anspruchs auf Akteneinsicht gegen eine Jagdgenossenschaft richtet sich nach einer Interessenabwägung. An dieser Stelle stehen sich nämlich zwei Interessen gegenüber:

  • Einerseits hat jeder Jagdgenosse – wenn und soweit es sich beispielsweise um die Geltendmachung des anteiligen Reinertrages handelt – ein berechtigtes Informationsbedürfnis.
  • Andererseits darf die Jagdgenossenschaft und insbesondere die aktenführende Stelle nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belastet werden.
  • Darüber hinaus stehen auch einem berechtigten Informationsbedürfnis eines Jagdgenossen regelmäßig datenschutzrechtliche Belange entgegen, welche zugunsten anderer Jagdgenossen wirken und diese schützen sollen.

Generell ist festzuhalten, dass die Akteneinsicht regelmäßig nur bei der aktenführenden Stelle verlangt werden. Der Berechtigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auszüge oder Überlassung von Kopien, Letzteres besonders dann, wenn umfängliche Daten oder komplizierte Sachverhalte zu prüfen oder Berechnungen anzustellen sind. Welche Unterlagen im Zweifelsfall genau herauszugeben sind, hängt vom Einzelfall ab – für jedes einzelne Schriftstück ist das berechtigte Interesse an der Information auf Seiten des Jagdgenossen zu prüfen.

Wie gestaltet sich das Verfahren bei Wildschäden?

Wildschäden werden innerhalb des gesamten Reviers reguliert, indem die Jagdpächter oder die Jagdgenossenschaft dem Grundeigentümer ausgleichspflichtig sind. Die Grundeigentümer der Jagdgenossenschaft haben es durch die Verpachtung in der Hand, über die Bejagung innerhalb eines Reviers zu entscheiden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.1995 („Fall Hinterstoißer“) hat die Rechte der Grundeigentümer nochmals gestärkt. Danach kann in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht nur die Jagdgenossenschaft, sondern jeder einzelne Jagdgenosse auf Erhöhung der Abschusszahlen klagen.

Das Verfahren zur Ermittlung, Anzeige und Geltendmachung von Wildschadensersatz wird zunächst durch das Bundesjagdgesetz und darauf aufbauen sodann durch das brandenburgische Jagdgesetz geregelt.  Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen, § 29 Absatz 1 Bundesjagdgesetz. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter.

Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 46 ff. des brandenburgischen Jagdgesetzes. Die LagJE Brandenburg bietet für seine Verbandsmitglieder im internen Bereich weitere Informationen zum Thema Wildschadensersatz an und steht für Einzelfragen zur Verfügung. 

Was gilt für Jagdgenossenschaften hinsichtlich der Umsatzbesteuerung?

Bundestag und Bundesrat haben im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 einen erneuten Aufschub für die Umsatzbesteuerung im Sinne von § 2b Umsatzsteuergesetz beschlossen. Dieser Aufschub gilt auch für die Jagdgenossenschaften. Die verpflichtende Umsatzbesteuerung wird demnach erst ab dem Jahre 2025 und nicht – wie erst vorgesehen – bereits ab dem 01.01.2023 greifen. Die entsprechende Gesetzesbegründung sieht dieser Verlängerung als erforderlich an, um die betroffenen Kommunen von weiteren Belastungen im Zuge des Ukrainekriegs, der Energiekrise und der Grundsteuerreform zu entlasten. Jagdgenossenschaften können also zunächst „aufatmen“ und den bürokratischen Mehraufwand, der insbesondere mit der Erstellung der Steuererklärung und Nachweisen im Zuge der Kleinunternehmerregelung einhergeht, zunächst aussetzen.

Einschränkung:

Die Verlängerung gilt nur für diejenigen Jagdgenossenschaften, die schon im Jahr 2016 von der Optionsregelung Gebrauch gemacht haben, die zunächst bis zum 31.12.2020 und dann bis 31.12.2022 gegolten hat. Alle anderen Jagdgenossenschaften dürften bereits jetzt der Umsatzbesteuerung unterliegen, sodass sich für diese keine Änderungen in der Praxis ergeben.

Weitere Hinweise finden Verbandsmitglieder der LagJE Brandenburg im internen Bereich.